Was sind zwingend gemeinschaftliche Teile und welche Teile können zusätzlich als gemeinschaftlich erklärt werden?
Das Gesetz zählt nicht abschliessend auf, was zu den Gemeinschafts- und was zu den Sonderrechtstelen gehört. Folgendes wird von Gesetzes wegen als zwingend gemeinschaftliche Teile deklariert:
- Grund und Boden wie beispielsweise Garten, Spielplatz, Schwimmbad, Stützmauern, Aussenparkplätze, Wege etc.
- Baurecht, sofern vorhanden
- Elementare Gebäudeteile wie beispielsweise Fundament, Dach, tragende Mauern und Trennwände, Böden, Decken, Isolation etc.
- Aussenbauteil wie beispielsweise die Fassade, Kamine, Hauseingangstüre etc.
- Gemeinsame Anlagen und Einrichtungen wie Abstellräume, Zentralheizung, Leitungen, Lüftungen, Aufzüge, gemeinsames Treppenhaus, Gemeinschaftsräume aller Art usw.
Das ganze Gebäude kann von der Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht als gemeinschaftlich definiert werden, jedoch können diverse Einheiten, welche sonderrechtsfähig wären, für gemeinschaftlich erklärt werden. Dazu kann nach einstimmiger Vereinbarung aller Stockwerkeigentümer eine Änderung im Reglement und im Aufteilungsplan vorgenommen werden, was öffentlich beurkundet werden muss.
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