Darf mein Nachbar im Erdgeschoss den Garten willkürlich umgestalten?
Es kommt auf die Regelungen im Stockwerkeigentümerreglement an, ob der Nachbar den Garten willkürlich umgestalten darf.
Grundsätzlich gilt, dass Grund und Boden eines in Stockwerkeigentum aufgeteilten Grundstücks zu den gemeinschaftlichen Teilen gehört und somit im Eigentum aller Stockwerkeigentümer steht, sprich auch dem Nachbar.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass z.B. der Bewohner der EG Wohnung ein Sondernutzungsrecht am Garten begründen kann. Somit erhält dieser das ausschliessliche Nutzungsrecht an dieser Gartenfläche. Dennoch bleibt diese Fläche gemeinschaftliches Eigentum, was den anderen Stockwerkeigentümer weiterhin Mitspracherecht zukommen lässt.
Somit ist das Reglement zu prüfen. Das Sondernutzungsrecht beschränkt sich grundsätzlich auf den vorgesehenen Zweck und darf nur mit mobilen Utensilien umgestaltet werden. Die Versammlung der Stockwerkeigentümergemeinschaft soll vorgängig Änderungen genehmigen.
Unser kompetentes Team berät Sie indes gerne bei weiteren Fragen.