Fast die ganze Stockwerkeigentümergemeinschaft möchte die Fondzahlungen erhöhen. Nur ein Eigentümer wehrt sich dagegen. Kann man diese Partei zwingen, in eine Erhöhung einzuwilligen?

Über einen einfachen Mehrheitsbeschluss können die Anwesenden und vertretene STWE über eine Erhöhung der jährlichen Fondseinlagen befinden, sprich die Fondszahlungen erhöhen sofern nichts anderes im Reglement definiert ist. Hierbei ist es sehr wichtig, dass sämtliche Formalitäten korrekt ablaufen und der Beschluss sauber festgehalten wird (ab rechtzeitiger Einladung zur Versammlung bis und mit Beschlussfassung / Fristeinhaltungen).

Weigert sich nach rechtsgültigem Entscheid der STWE-Gemeinschaft ein Eigentümer höhere Einzahlungen zu leisten, empfiehlt sich ein «scharfes» Schreiben zu senden. Weiter folgt die Androhung möglicher Konsequenzen seitens Verwaltung, wenn die Einzelperson sich weigert die Fondzahlungen zu erhöhen. Sollte dies nichts nützen, so kann die Gemeinschaft den Rechtsweg beschreiten und den Querulanten betreiben oder ein Grundpfandrecht einfordern. Dies kann letztendlich bis zu einer Zwangsversteigerung des Stockwerkeigentums führen.  Dies ist jedoch ein sehr steiniger und beschwerlicher Weg.. Es gilt für die Gemeinschaft gut abzuwägen, ob sich der Rechtsstreit letztendlich auch lohnt. (Aufwendiges und evtl. mehrjähriges Durchsetzungsverfahren, hohe Kosten mit Anwalt, usw. vgl. Art. 649b ZGB.)

Unser kompetentes Team berät Sie gerne bei weiteren Fragen.

 

 

ZGB Art. 649b

Gemeinschaftliches Eigentum / I. Miteigentum / 9. Ausschluss aus der Gemeinschaft / a. Miteigentümer

1 Der Miteigentümer kann durch gerichtliches Urteil aus der Gemeinschaft ausgeschlossen werden, wenn durch sein Verhalten oder das Verhalten von Personen, denen er den Gebrauch der Sache überlassen oder für die er einzustehen hat, Verpflichtungen gegenüber allen oder einzelnen Mitberechtigten so schwer verletzt werden, dass diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft nicht zugemutet werden kann.

2 Umfasst die Gemeinschaft nur zwei Miteigentümer, so steht jedem das Klagerecht zu; im übrigen bedarf es zur Klage, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Ermächtigung durch einen Mehrheitsbeschluss aller Miteigentümer mit Ausnahme des Beklagten.

3 Erkennt das Gericht auf Ausschluss des Beklagten, so verurteilt es ihn zur Veräusserung seines Anteils und ordnet für den Fall, dass der Anteil nicht binnen der angesetzten Frist veräussert wird, dessen öffentliche Versteigerung nach den Vorschriften über die Zwangsverwertung von Grundstücken an unter Ausschluss der Bestimmungen über die Auflösung des Miteigentumsverhältnisses.